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Ist der Käufer Unternehmer, setzen die Gewährleistungsrechte des Käufers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
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Mängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern in 12 Monaten und gegenüber Verbrauchern in 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
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Wir leisten für Mängel der Ware, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen, nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
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Wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl grundsätzlich Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
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Wenn der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch zu. Entscheidet sich der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung für Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, sofern dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Im Falle der arglistigen Vertragsverletzung durch uns gilt dies nicht.
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Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 7. Ansprüche aus etwaigen Mängeln in der Lieferung können sich nur auf die einzelnen Stücke beziehen. In dieser Hinsicht gelten die Lieferungen als teilbare Leistungen.
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Die Gewährleistung kann nur für schriftliche Zusicherungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen erfolgen. Flexible, insbesondere gewickelte Schläuche, werden in geraden gestrecktem Zustand gemessen, wobei Mehr- oder Minderlängen von 10% vorbehalten sind.
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Eine Gewähr für die Funktion von Anlagen, in denen die von uns gelieferte Ware eingebaut ist, übernehmen wir nicht. Von einer Gewähr für Eigenschaften und technische Daten unserer Ware sind wir entbunden, wenn bei der Konstruktion von Anlagen in denen unsere Ware eingebaut wird, nicht hinreichend Rücksicht auf die Eigenart der Ware genommen wird. Mündliche Vereinbarungen, Empfehlungen, Vorschläge über Qualitäten, sowie Konstruktionen für den Einbau in oder die Erstellung von Anlagen und andere Fachauskünfte sind unverbindlich. Wir übernehmen hierfür keine Haftung.
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Bei Anfertigung von Teilen nach Angaben oder Zeichnungen des Käufers haftet dieser dafür, das hierdurch keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden und hat uns bei evtl. Schadenersatzansprüchen schadlos zu stellen. Zur Herstellung von Teilen von uns angefertigte Formen oder Werkzeuge bleiben unser Eigentum auch wenn der Käufer einen Teil der Kosten beigetragen hat.
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Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung bzw. den Wohnsitz des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 11 entsprechend.